Polizei ermittelt gegen FC Bayern-Ultras wegen des Ausbreitens von Fahnen

Beim Bundesliga-Heimspiel des SV Werder Bremen gegen den FC Bayern München zündeten Ultras des FC Bayern München am 6. Mai 2023 in der 2. Halbzeit mehrfach Pyrotechnik. Aus Sicherheitsgründen wurde damals unterhalb des Gästeblocks sieben Sitzreihen in der Westkurve geräumt.

Die Polizei Bremen ermittelt deswegen mittlerweile gegen knapp 100 Gästefans wegen verschiedenen Vorwürfen, darunter Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz. Die Ermittlungen der Polizei richten sich dabei nicht nur gegen Personen, denen das Zünden von Pyrotechnik vorgeworfen wird, sondern auch gegen Fans, die beim Ausbreiten von Fahnen geholfen haben sollen. Vorm Zünden der Pyrotechnik vermummten sich zahlreiche Ultras unter Fahnen, um unerkannt zu bleiben.

„Die polizeilichen Ermittlungen dauern wegen der umfangreichen Auswertung des Bildmaterials weiter an. Sie richten sich auch gegen Besucherinnen und Besucher, die durch das Halten der Banner und Blockfahnen ein Umkleiden und Vermummen von Personen und das Abbrennen von Pyro ermöglicht haben. Auch diese Leute machten sich dadurch strafbar. Die Polizei Bremen befindet sich bei den Ermittlungen im Austausch mit weiteren Sicherheitsbehörden und Partnern. Im Rahmen des kommenden Heimspiels werden zusätzliche Maßnahmen zur Identifizierung von bisher unbekannten Personen getroffen werden“, teilte die Polizei Bremen zum aktuellen Stand der Ermittlungen mit.

Doch rechtlich ist äußerst umstritten, ob das Ausbreiten von Fahnen in einem Gästebereich, was regelmäßig auch ohne das Zünden von Pyro vorkommt, tatsächlich strafbar ist. „Allein halten einer Blockfahne begründet keinen hinreichenden Tatverdacht wegen des Verstoßes gegen das SprengG“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl dazu. Auch die Grün-Weiße Hilfe aus der Fanszene des SV Werder Bremen widerspricht der Polizei und erklärte via Twitter: „Laut Polizei Bremen hätten sich Bayern-Fans durch das bloße Festhalten von Blockfahnen strafbar gemacht. In dieser Form ist die Behauptung unseriös, da fehlt mindestens ein „möglicherweise“. Inwieweit eine strafbare Beihilfe vorliegen könnte, ist rechtlich umstritten und komplex.“ (Faszination Fankurve, 12.08.2023)

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