„Keine weiteren Ausnahmen von der 50+1-Regel vorgesehen“

Das DFL-Präsidium hat dem Bundeskartellamt einen Vorschlag unterbreitet, um die Rechtssicherheit der 50+1-Regel zu erhöhen. Der DFL-Vorschlag sieht u.a. vor, dass es in Zukunft keine weiteren Förderausnahmen von der 50+1-Regel geben wird.

Für die bisherigen Ausnahmen von der 50+1-Regel, die aktuell beim VfL Wolfsburg, Bayer 04 Leverkusen und der TSG Hoffenheim gelten, ist ein Bestandsschutz unter Bedingungen vorgesehen.

Der Erhalt der 50+1-Regel in deutschen Fußball scheint zu gelingen. Bild: nur-der-scf.de

Bedingungen für die Ausnahmen in Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim:

Die Clubs, denen in der Vergangenheit eine Förderausnahme erteilt wurde (Bayer 04 Leverkusen, TSG Hoffenheim, VfL Wolfsburg), können im Sinne eines Bestandsschutzes auch künftig eine Lizenz zur Teilnahme an der Bundesliga oder 2. Bundesliga erhalten. Dieser Bestandsschutz wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Diese umfassen unter anderem folgende Neuerungen: Der Förderclub wird gegenüber den Mitgliedern seines ehemaligen Muttervereins zu Partizipation und Transparenz verpflichtet. Der konkrete Vorschlag dahingehend lautet, dass dem Mutterverein das Recht eingeräumt werden muss, mindestens eine/n Vertreter/in in das mit Kontroll- und Zustimmungsbefugnissen ausgestattete Aufsichtsgremium der Kapitalgesellschaft zu entsenden. Diese/r Vertreter/in muss über die vollwertigen Rechte eines Mitgliedes des Gremiums bzw. eines Gesellschafters verfügen – dies schließt insbesondere das Rederecht, das Informations- und Auskunftsrecht sowie das Stimmrecht ein. Aufgrund der Bedeutung von identitätsstiftenden Merkmalen eines Vereins dürfen Entscheidungen in Bezug z.B. auf den Namen, das Logo und die Farben eines Clubs, den Vereinssitz und eine wesentliche Reduzierung der Anzahl von Stehplätzen im Stadion nur unter Zustimmung des Aufsichtsgremiums bzw. der Gesellschafterversammlung getroffen werden. Dabei hat die/der Vertreter/in des ehemaligen Muttervereins ein Vetorecht – Änderungen können also nicht gegen ihre/seine Stimme beschlossen werden. Mit Blick auf bestehende Ergebnisabführungsverträge erfolgt die Zahlung eines Ausgleichsbetrags, sofern während des Betrachtungszeitraums (analog UEFA-Regelungen: drei Jahre) ein Verlustausgleich durch den beherrschenden Förderer erfolgt ist und dieser Verlustausgleich eine Schwelle von 7,5 Prozent der Gesamterträge überschreitet. Für eine diesen Schwellenwert übersteigende Summe ist ein Ausgleichsbetrag (in Höhe des jeweiligen 12-Monate-Euribor-Zinssatzes zuzüglich eines Prozentpunktes) zu leisten. Mit Blick auf eine stille Beteiligung eines beherrschenden Förderers/Mehrheitsgesellschafters erfolgt die Zahlung eines Ausgleichsbetrags, sofern während des Betrachtungszeitraums (analog UEFA-Regelungen: drei Jahre) der Mehrheitsgesellschafter und/oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen Verlust der Kapitalgesellschaft ausgleicht oder als stiller Gesellschafter durch nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel geleistete Einlagen an Verlusten teilnimmt und dieser Verlustausgleich eine Schwelle von 12,5 Prozent der Gesamterträge überschreitet. Für eine diesen Schwellenwert übersteigende Summe ist ein Ausgleichsbetrag (in Höhe des jeweiligen 12-Monate-Euribor-Zinssatzes zuzüglich eines Prozentpunktes) zu leisten.

Vor einer Woche wurde bekannt, dass Dietmar Hopp und die TSG Hoffenheim auf die Ausnahmeregelung verzichten wollen. Solange die Rückübertragung der Mehrheit der Stimmrechtsanteile noch nicht erfolgt ist, bleibt die TSG einer der Ausnahmeclubs.

Das Bundeskartellamt äußerte sich bereits zum neuen Vorschlag der DFL. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: „Wir begrüßen das von der DFL vorgelegte Zusagenangebot, das einen wichtigen Schritt zur Beendigung des Verfahrens darstellen kann. Nach unserer vorläufigen Einschätzung können die Beibehaltung der 50+1-Grundregel und die Streichung der Möglichkeit der Gewährung von Förderausnahmen geeignet sein, unsere kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die Änderungen führen zu einer in sich schlüssigen satzungsrechtlichen Grundlage für die vom Bundeskartellamt angemahnte einheitliche Anwendung und Durchsetzung der 50+1-Regel unter Beachtung von deren sportpolitischen Zielen. Mit der 50+1-Regel will die DFL für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden. Im nächsten Schritt erhalten nun die weiteren Verfahrensbeteiligten, Fußballclubs und Investoren, Gelegenheit zu den Vorschlägen der DFL Stellung zu beziehen.“

Die Prüfung des Bundeskartellamtes geht zurück auf eine Initiative des DFL-Präsidiums vom Juli 2018. Die DFL hatte beim Bundeskartellamt eine Entscheidung beantragt, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der 50+1-Regel und ihrer Anwendung und Auslegung prüfen zu lassen. Im Mai 2021 hatte das Bundeskartellamt seine vorläufige Bewertung zu dem Fall abgegeben. (Faszination Fankurve, 08.03.2023)

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